Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Leistungen zwischen Margarethe Rosenova, der Websitebetreiberin von KonzAppt.com (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt), und ihren Kunden.

1.Geltung  

1.1. Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 1.2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (B2B) als auch gegenüber Verbrauchern (B2C). Sofern Bestimmungen nur für eine Gruppe gelten, wird darauf explizit hingewiesen.

1.3. Alle Änderungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. 

1.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Beschreibungen ihrer Leistungen, die Preislisten sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Solche Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht

1.5. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von  Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch  während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der  Schriftform.

1.6. Fremde Bedingungen. Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln des Auftraggebers werden nicht anerkannt, selbst wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung explizit und schriftlich zustimmt.

1.7. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen  des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die  unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem  wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am  nächsten kommt, zu ersetzen. 

2. Vertragsabschluss und -laufzeit  

2.1. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend sowie unverbindlich und dienen lediglich als Grundlage für einen späteren Vertragsabschluss. Ein rechtlich bindendes Verhältnis entsteht erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags oder durch den Beginn der Leistungserbringung. 

2.2. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber  ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden  Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag, so ist der  Auftraggeber an diesen ebenfalls zwei Wochen ab dessen Zugang gebunden. Der Vertrag kommt jedoch immer  erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmerin oder durch Leistungsausführung zustande. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, stellt noch keine  Auftragsannahme dar.  

2.3. Vertragslaufzeit. Bei projektbezogenen Leistungen endet das Vertragsverhältnis mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung. Besteht der Auftrag aus einer dauerhaften oder wiederkehrenden Dienstleistung, wird er auf unbestimmte Zeit geschlossen. Solche Verträge können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers  

3.1. Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz Auftragnehmerin.

3.2. Leistungsumfang. Die Art und der Umfang der Aufgaben ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung im Angebot der Auftragnehmerin. Informationen aus anderen Quellen (wie Website-Inhalte, Werbebroschüren oder Präsentationen) sind nicht verbindlich, sofern sie nicht explizit im Angebot aufgeführt werden. Der Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung vor Auftragserteilung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung und können zu Anpassungen bei Honorar, Fristen und Terminen führen.

3.3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu einer fachgerechten Ausführung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern im Angebot keine spezifischeren Standards vereinbart wurden. Innerhalb der Grenzen der Leistungsbeschreibung genießt die Auftragnehmerin bei der Umsetzung gestalterische Freiheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erreichung des Ziels mehrere fachlich vertretbare Wege offenstehen.  

3.4. Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des  Auftrages im Einklang steht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, von der  Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere  gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. Fremdleistungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungen  selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen  sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).  

3.6. Vereinbarte Fremdleistungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Fremdleistungen nach eigener Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers sowie auf eigene oder dessen Rechnung zu beauftragen. Diese Dritten sind keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin; sie haftet lediglich für ein sorgfältiges Auswahlverschulden. Erfolgt die Zuziehung auf Wunsch des Auftraggebers, ist jegliche Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsbedingungen der Drittanbieter zu prüfen. Er trägt zudem das Risiko für Änderungen oder ausländische Rechtsordnungen dieser Anbieter. Übersteigt die Laufzeit einer Fremdleistung die des Hauptvertrages, verpflichtet sich der Auftraggeber, nach Vertragsende in diese Verpflichtungen einzutreten. 

3.7. Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist die  Auftragnehmerin berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.  

3.8. Termine und Fristen. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Auftragnehmerin schriftlich zu bestätigen.

3.9. Vereinbarte Termine verschieben sich automatisch um die Dauer von unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen. Dazu zählen insbesondere Verzögerungen durch Säumigkeit des Auftraggebers (z.B. verspätete Datenlieferung oder Freigabe) sowie unverschuldete Verzögerungen bei der Auftragnehmerin oder deren Drittanbietern. Die Fristverlängerung umfasst auch den Zeitraum, der für die anschließende Wiederaufnahme der Arbeiten organisatorisch notwendig ist. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen zeitnah informieren.

3.11. Mitwirkungspflicht. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung alle für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Materialien (z. B. Texte, Bilder, Logos) in digitaler, weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung. Er benennt zudem einen festen Ansprechpartner für die Projektkoordination und Freigaben.

Verantwortung für Inhalte. Der Auftraggeber prüft die von ihm beigestellten Inhalte selbstständig auf Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Er garantiert, dass durch diese Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden und hält die Auftragnehmerin diesbezüglich vollständig schad- und klaglos.

Folgen mangelnder Mitwirkung. Entstehende Verzögerungen oder Mehraufwände durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und andere Kundenprojekte vorzuziehen; vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich entsprechend.

3.12. Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber  eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen der Auftragnehmerin eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den  dadurch entstehenden Mehraufwand, z.B. zur  Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung,  Mängelzuordnung, Mängelbehebung.  

3.13. Prüfpflichten. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die von ihr erstellten Werke an sich nicht rechtswidrig sind (z. B. durch Verwendung nicht lizensierter Stockfotos). Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Leistungen auf mögliche Verletzungen von Rechten Dritter oder auf die spezifische rechtliche Zulässigkeit der geplanten Verwendung (z. B. Markenschutz- oder Wettbewerbsprüfung eines Logos) zu untersuchen.Die rechtliche Absicherung der Leistungen – insbesondere in Bezug auf Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht – obliegt allein dem Auftraggeber. Dieser hat die Prüfungen selbst oder durch Fachleute vorzunehmen. Weist die Auftragnehmerin auf rechtliche Risiken hin, geht die Verantwortung für die Prüfung oder das Eingehen dieser Risiken vollständig auf den Auftraggeber über. Mit der Freigabe gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

3.14. Rechte an den Leistungen.Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen verbleiben bei der Auftragnehmerin bzw. deren Lizenzgebern. Der Auftraggeber erwirbt erst mit der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars das Recht, die Leistungen im vereinbarten Rahmen zu nutzen.

Nutzungsumfang. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch innerhalb seines Unternehmens. Eine Weitergabe an Dritte, eine Unterlizensierung oder eine Bearbeitung über das gesetzlich notwendige Maß hinaus ist nicht gestattet.

Fremdlizenzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungen oft auf Werken Dritter (z. B. Stockfotos, Schriften, Software) basieren. Er verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Drittanbieter strikt einzuhalten.

3.15. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der  Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe,  Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat die Auftragnehmerin auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen,  Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der  Arbeiten aufzubewahren.  

3.16. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen erstellten Leistungen dezent auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Zudem darf sie den Namen, das Logo des Auftraggebers sowie Projektdaten (wie Beschreibungen und Abbildungen) unentgeltlich als Referenz für die Eigenwerbung verwenden. Dieses Recht kann vom Auftraggeber jederzeit schriftlich widerrufen werden. 

4. Spezielle Leistungsarten  

4.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Die Erstellung von Texten, Fotos oder Grafiken umfasst, sofern nicht anders vereinbart, einen Entwurf sowie eine Korrekturrunde für geringfügige Änderungen. Entspricht der Entwurf trotz fachgerechter Umsetzung nicht dem persönlichen Geschmack des Auftraggebers, ist die Erstellung weiterer Varianten kostenpflichtig. Beigestellte Inhalte (Bilder, Texte etc.) müssen in digitaler, direkt weiterverarbeitbarer Qualität geliefert werden.

4.2. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung sowie Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der recherchierten Daten und Informationen bei Wettbewerbs- und Produktrecherchen. Die Ergebnisse der Recherche dienen als Überblick und werden in einem für die Auftragnehmerin wirtschaftlich sinnvollen Rahmen durchgeführt.

4.3. Branding und Naming. Die Leistungen im Bereich Namensfindung und Logo-Design umfassen die Erarbeitung von Vorschlägen basierend auf dem Briefing des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin schuldet die kreative Ausarbeitung, jedoch keine markenrechtliche Recherche oder Garantie auf Eintragungsfähigkeit des Namens oder Logos.

4.4. Die Erstellung von App-Konzepten erfolgt ausschließlich auf Basis der schriftlichen Leistungsbeschreibung bzw. des zugrunde liegenden Vertrags. Nachträgliche Erweiterungen des Funktionsumfangs oder Änderungen der strategischen Ausrichtung, die über diese Vereinbarung hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen. Das Konzept beinhaltet keine technische Programmierung, IT-Sicherheit oder Software-Architektur.

5. Entgelt

5.1. Preise. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer für Unternehmen und inklusive Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe für Konsumenten. 

5.2. Zusatzleistungen. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgedeckt sind – insbesondere nachträglich vereinbarte Erweiterungen oder Änderungen des Auftrags –, werden gesondert entlohnt.

5.4. Kostenvorschuss. Die Auftragnehmerin ist berechtigt,  Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu  verlangen.  

5.5. Teilleistungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teilleistungen zu  verrechnen.  

5.6. Ungerechtfertigter Rücktritt. Tritt der Auftraggeber ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Auftragnehmerin vom Vertrag zurück, gebührt der Auftragnehmerin trotzdem das vereinbarte Honorar. Anrechnen lassen muss sie sich lediglich ersparte Aufwendungen aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren oder Fremdleistungen. Dies gilt ebenso, wenn die Auftragnehmerin aus einem Grund vom Vertrag zurücktritt, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (z. B. fehlende Mitwirkung). 

6. Zahlung  

6.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit. Rechnungen der Auftragnehmerin sind netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Sofern nicht anders vereinbart, ist das Honorar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu begleichen. Die Übergabe von Projektergebnissen bzw. die  Ausführung sonstiger Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach  vollständiger Bezahlung. Wurde eine Teilzahlung vereinbart, beginnt die Auftraggeberin nach Erhalt des ersten Teilbetrages.

6.2. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch  den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der Auftraggeberin an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen  Bezahlung des Kaufpreises und Kosten als vereinbart.

Alle gelieferten Waren und physischen Ergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars und aller damit verbundenen Kosten im Eigentum der Auftragnehmerin. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern; dies gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag. 

6.3. Aufrechnungsverbot. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Ansprüche der Auftragnehmerin aufzurechnen, es sei denn, diese Forderungen sind gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt.

6.4. Zahlungsverzug. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Unternehmer an. Der Auftraggeber trägt zudem alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (z. B. Mahn- und Inkassospesen).

6.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug und Leistungsunterbrechung. Befindet sich der Auftraggeber trotz Mahnung und einer Nachfrist von 7 Tagen in Verzug, kann die Auftragnehmerin sämtliche (auch aus anderen Projekten stammende) Leistungen sofort fällig stellen und die Arbeit an laufenden Projekten bis zur vollständigen Zahlung einstellen. Nach einer weiteren fruchtlosen Woche ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt aller Verträge und zur Geltendmachung von Schadenersatz (entgangener Gewinn) berechtigt.

6.6. Ratenzahlung. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, tritt bei Verzug mit auch nur einer Rate Terminverlust ein, wodurch der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig wird.

7. Datenschutz, Geheimhaltung & Abwerbeverbot

7.1. Datenschutz. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (und dessen Mitarbeiter) zur Erfüllung des Vertrages sowie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, den Aufbewahrungsfristen und den Rechten des Auftraggebers (Auskunft, Widerruf, Löschung etc.) sind in der separaten Datenschutzerklärung unter www.konzappt.com/datenschutz jederzeit einsehbar.

Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.

7.2. Umgang mit Daten der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber verarbeitet die personenbezogenen Daten der Auftragnehmerin ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken – insbesondere für Werbezwecke oder die Aufnahme in Datenbanken Dritter – ist unzulässig. 

Verschwiegenheit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Daten und Informationen der Auftragnehmerin vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, sofern dies zur Vertragsabwicklung zwingend erforderlich ist (z. B. Banken, Steuerberater) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden, geheimhaltungswürdigen Informationen über die Auftragnehmerin, ihre internen Projektabläufe sowie über ihre anderen Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln. Eine Verwertung dieser Informationen für eigene Zwecke ist untersagt. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zeitlich unbegrenzt bestehen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden direkten und indirekten Schäden der Auftragnehmerin.

8. Haftung 

8.1. Abnahme und Rügepflicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen (auch Teilleistungen) innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder Bereitstellung schriftlich abzunehmen oder Mängel detailliert zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen. Bei Zwischenabnahmen ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, da spätere Reklamationen an bereits freigegebenen Teilschritten ausgeschlossen sind. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Eine verspätete Rüge führt zum Verlust aller Ansprüche.

8.2. Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe. Die Auftragnehmerin hat das Recht, zwischen Nachbesserung oder Austausch zu wählen. Schlägt die Mängelbehebung nach angemessener Frist (mindestens 14 Tage) fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Wandlung zu.

8.3. Haftungsbeschränkung. Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen. Die Haftungshöhe ist zudem auf den Betrag des jeweiligen Auftragswerts begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden.

8.4. Beweislast. Eine Beweislastumkehr zulasten der Auftragnehmerin wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe sowie die Rechtzeitigkeit der Rüge nachzuweisen.

8.5. Versand. Bei Versand von Waren oder physischen Ergebnissen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Auftragnehmerin die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat.

9. Widerrufsrecht  

9.1. Widerrufsbelehrung. Konsumenten haben im Fernabsatz und bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage im Falle eines Dienstleistungsvertrags ab dem Vertragsabschluss.

9.2.Der Widerruf muss vom Konsumenten in schriftlicher Form (Post, Email) an die Auftragnehmerin (Guritzerstraße 66, 5020 Salzburg, kontakt@konzappt.com) übermittelt werden.

9.3. Muster-Widerrufs-Formular.

Um den Vertrag zu widerrufen, ist bitte dieses Formular auszufüllen und zurückzusenden.

An Margarethe Rosenova

Guritzerstraße 66

5020 Salzburg

Österreich

Tel: 004915159990691

kontakt@konzappt.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am ()/erhalten am ():

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.

9.4. Erlöschen des Widerrufsrechts. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, wenn die Auftragnehmerin mit der Ausführung der Dienstleistung (z. B. Konzepterstellung, Designentwürfe) bereits begonnen hat und die Leistung vollständig erbracht wurde. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht, sobald mit der Ausführung begonnen wurde. 

10. Schlussbestimmungen  

10.1. Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und  Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin ist  ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

10.2. Bei Geschäften mit Verbrauchern, bei denen die Auftragnehmerin ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit im Land des Verbrauchers ausgeübt hat, sind die zwingenden Verbraucherschutzgesetze des Landes des Verbrauchers anzuwenden.

10.3. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige  österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.